Samstag, 24. Januar 2009
 
Einbruchshilfe und Nachbarn ausspionieren PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von ARGE Daten   
Donnerstag, 21. August 2008

Luftbildaufnahmen boomen im Internet. Ist das eine interessante Belustigung oder billige Einbruchshilfe? Denunziation und Voyeurismus sind im Vormarsch. Viele Dienste sind nur unter Bruch der Privatsphäre möglich. Das Blockwartdenken feiert als neue Technologie Auferstehung. Auch die oberösterreichische Landesregierung beteiligt sich am Täterschutzprogramm III.


Herold, Earth & Streetview und Rottenneigbour

Was können der biedere Herold-Telefonbuchverlag, Googles Earth & Streetview und Rottenneigbour schon gemeinsam haben?

Spätestens seit der Affäre um die sogenannte "Marketing-CD Privat" ist das Mödlinger Unternehmen Herold bei Grundrechtsexperten kein unbeschriebenes Blatt mehr.

Nun sorgt eine neue Entwicklung für Aufregung: In seinem elektronischen Telefonbuch bietet das Unternehmen neben der Auskunft über Telefonnummern und Adressen der Teilnehmer ein Zusatzservice an. Über Luftbildaufnahmen kann die Wohnadresse des Teilnehmers auch in natura besichtigt werden. In manchen Gegenden recht detailliert, inklusive Zugangswegen, Garage und Swimmingpool.

Wer auf der Internetseite http://www.herold.at nach der Rufnummer eines Teilnehmers sucht, kann zunächst die zugehörige Adresse auf einem elektronischen Stadtplan sichten, wogegen kein grundsätzlicher Einwand besteht. Sehr wohl fragwürdig ist das weitere Zusatzservice: Unter Zuhilfenahme des links "Luftbild" kann das Zuhause auch in Fotoqualität besichtigt werden. Dabei kann auf verschiedene Entfernungen Bezug genommen werden. Zahlreiche Anrufer haben sich in den vergangenen Monaten bei der ARGE DATEN über dieses Angebot von Herold überaus verärgert gezeigt und einen unzulässigen Eingriff in ihre Privatsphäre beklagt.

Herold will offenbar an einem internationalen Trend mitnaschen. Immer mehr Internetdienste versuchen durch Luftaufnahmen, Satellitenfotos und Navigationshilfen ihre kargen eigenen Inhalte aufzufetten und interessanter zu machen. Interessanter werden diese Seiten, aber meist nur für Spanner und Voyeure.

Legendär ist die Kritik an Googles Earth & Streetview, bei denen es schon mal vorkam, dass Menschen gut sichtbar in höchst privaten Situationen veröffentlicht wurden oder auch geheime Gebäudeanlagen ihren Weg ins Internet fanden.

Rottenneigbour, ein US-Dienst, der auch in Europa stark genutzt wird, geht noch einen Schritt weiter. Zu den Häuseraufnahmen können auch Kommentare üebr die "lieben" Nachbarn abgegeben werden. Offiziell sollen die positiven und negativen Kommentare dazu dienen, sich ein Bild über die zukünftige Wohngegend machen zu können.

Vorrangig werden jedoch Beschimpfungen, unqualifizierte Behauptungen und Unterstellungen in feinster Blockwartmanier veröffentlicht, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit werden im Schutz der Anonymität ausgelebt.

Liegt überhaupt eine Datenschutzverletzung vor?

Hauptargument der Luftbildpublizisten ist, solange nicht zu erkennbaren Personen Name und Adresse angegeben sind, handle es sich nicht um persönliche Daten. Eine Verletzung von Datenschutz und Privatsphäre sei nicht möglich. Und überhaupt seien Luftbilder öffentliche Informationen, genauso wie eine Straßenkarte oder die Katasterpläne der Gemeinden. Es sei ja auch möglich von der Straße in ein Grundstück oder in ein Wohnzimmer hineinzublicken.

Eine offensichtliche Fehleinschätzung, die sich auch nach 13 Jahren EU-Datenschutzrichtlinie hartnäckig hält. Sowohl das DSG, als auch die Datenschutzrichtlinie verwenden zur Beschreibung persönlicher Daten den Begriff der "bestimmbaren" Person. Informationen sind immer dann personenbezogen, sobald sie einer Person zuzuordnen sind, auch wenn dafür Zusatzerhebungen erforderlich sind.

Das Foto eines Unbekannten ist genauso eine personenbezogene Information, wie die IP-Adresse beim Webseitenabruf. In beiden Fällen gibt es mehrere Stellen und Personen, die das Foto oder die IP-Adresse identifizieren und einer Person zuordnen können.

Das Luftbild eines Grundstückes ist dem Inhaber des Grundstückes zuzuordnen, im Fall Herold zusätzlich noch dem Telefoninhaber.

Mit Straßen- oder Katasterplänen sind diese Luftbilder nicht vergleichbar, da die Pläne keine Baudetails enthalten, keinen aktuellen Baumbestand und auch sonst nichts über den aktuellen Zustand einer Liegenschaft verraten.

Mit der "Sicht von der Straße aus" sind die Daten ebenfalls nicht vergleichbar. Erstens hat der OGH schon mehrfach betont, dass Überwachungsmaßnahmen von der Straße her, wenn sie ein Wohnhaus betreffen, einen Eingriff in die Privatsphäre darstellen. Zweitens kann sich ein Grundstückseigner gegen neugierige Blicke von der Straße durch Zäune und Hecken schützen, beim Blick von oben nicht. Letztlich ist der unerbetene Blick in Nachbars Garten - wenn schon nicht in Österrreich, so doch in zivilisierten Ländern - verpönt.

Bei der Verknüpfung der Fotoaufnahmen von Wohnhäusern mit namentlich bezeichneten Personen handelt es sich völlig unstrittig um die Verarbeitung personenbezogener Daten. Zusammenfassend gilt, selbst wenn keine Person erkennbar ist, sobald Gebäude und Objekte erkennbar sind, die einer Person zugeordnet werden können und diese Information nicht tatsächlich öffentlich ist, liegt ein Eingriff in die Privatsphäre vor.

Tatsächlich öffentlich wären in Österreich derzeit nur folgende Informationen:
- zu einem Grundstück Name und Adresse der Eigentümer + im Grundbuch eingetragene Rechte
- straßenseitige Hausansichten
- Bilder zu einem Grundstück, die der Eigentümer und alle auf dem Bild sichtbaren Personen ausdrücklich veröffentlicht haben.

Problematische Verknüpfung von Telefondaten und Luftaufnahmen

Warum die Verknüpfung von Telefondaten und Luftaufnahmen ein gewaltiges Datenschutzproblem darstellt, ergibt sich aus dem Zweck des Telefonbuchs selbst. Das Telefonbuch soll die elektronische Kommunikation zwischen Telefoninhabern erleichtern, nicht jedoch einen Reisebehelf darstellen.

Dass im Telefonbuch neben dem Namen und der Telefonnummer auch Ort und Adresse stehen, hat ausschließlich Identifikationsgründe. Es gibt zu viele "Karl Bauer" oder "Helmut Berger", die Zusatzinformation soll helfen den "richtigen" Telefonpartner zu finden.

Dem Luftbild des Wohnhauses fehlt genau diese Identifikationsqualität. Ganz im Gegenteil, niemand hat das Luftbild seines Gesprächspartners im Kopf, sodass er dadurch leichter seinen richtigen "Karl Bauer" finden könnte.

Vor allem jene Leute, welche an das gute alte Telefonbuch in Papier gewöhnt sind und sich um das Internet gar nicht kümmern, werden in der Regel nichts davon ahnen, dass die Anmeldung eines Telefonanschlusses - oder auch nur das "angemeldet-lassen" - mit der Fotoansicht ihres Hauses verbunden wird. Der Betroffene gibt eine Einwilligung nur zur Führung seiner Daten in einem Telefonbuch und nicht zur Verknüpfung mit Bildmaterial über sein Wohnobjekt.

Werden Adressdaten mit Fotoaufnahmen verknüpft, handelt es sich um eine neue Datenverarbeitung. Das Unternehmen ist nach EU-Datenschutzrichtlinie verpflichtet alle Betroffenen über diese Datenverarbeitung zu informieren.

Luftbildanwendungen ohne berechtigten Zweck

Wen geht es eigentlich etwas an, wie das Haus einer - womöglich wildfremden - Person von oben aussieht? Eine systematische und strukturierte Datenverarbeitung, die im Internet für jedermann zugänglich ist, weckt zweifellos die voyeuristische Seite von Nutzern: Schauen wir doch mal nach, wie der Arbeitskollege, der flüchtige Bekannte, die Exfreundin, eigentlich wohnt! Jö schau, was der für einen großen Garten hat- und sogar ein Pool! Bei deeeeem Einkommen?

Neugier, Voyeurismus und die Möglichkeit der Denunziation mögen zwar viele Menschen "anturnen", stellen aber keine legitimen Datenverarbeitungszwecke dar.

Bei der Wiedergabe eines Stadtplans kann argumentiert werden, dass dies eine Hilfe bei der Suche eines erwünschten Anfahrtsorts darstellen kann. Weder Google, noch Rottenneigbour oder Herold konnten jedoch bisher schlüssig den Zweck ihrer Luft- und Straßenaufnahmen erklären.

Dabei ist zu beachten, dass der Schutz der Privatsphäre in solchen Fällen nicht unbedingt nur ein seltsamer "Spleen" ist, sondern auch einem Sicherheitsbedürfnis dient. Wer über ein ansehnliches Eigenheim verfügt, wird auch aus Schutz vor Kriminalität kein Interesse haben, dass dieses von außen ausgespäht wird. Hier leisten die Lufbildanbieter "wertvolle" Hilfe: Mutmaßliche Einbrecher müssen nicht mehr mühsam herumsuchen, wo es interessante "Besuchsobjekte" gibt, sondern können bequem vom Schreibtisch aus vorselektieren. Inklusive Telefonnummer, um gleich zu prüfen, wann der Besitzer anwesend ist.

Österreich auch in diesem Bereich zivilisatorisches Schlusslicht

Während in anderen Ländern längst über eine Eindämmung der Luftbildseuche diskutiert wird, in Deutschland soll bald eine gesetzliche Regelung geschaffen werden, ticken Österreichs Uhren anders.

Besonders Behörden machen sich als eifrige Verletzer der Privatsphäre stark. So hatte im Mai die oberösterreichische Landesregierung Google besonders detailreiche Luftbilder zur Internet-Veröffentlichung übergeben.

Das mit Steuergeldern finanzierte und mit der sexistischen Bezeichnung versehene digitale oberösterreichische Raum-Informations-System "DORIS" soll nun endlich "Google scharf machen". Es wundert nicht, dass in dieser Sprachwelt "virile Männer", die "ihre Familien fest im Griff haben" (Polizeiermittler zum Amstettner Missbrauchsfall) ganz besonders hohes Ansehen genießen.

Bürger hat Recht auf Privatsphäre!

Grundsätzlich gilt, dass sich Datenverarbeiter um die zulässige Veröffentlichung von Luftbildern kümmern müssen. Sie können nicht zuerst einmal alles veröffentlichen und dann warten, wer sich dagegen wehrt.

Leider ist die Realität anders und die beamteten Aufsichtsstellen, wie die Datenschutzkommission, schauen tatenlos zu oder helfen beim Bruch der Privatsphäre mit (OÖLandesregierung).

Daher gilt: Wer kein Interesse hat, mit Bild seines Wohnhauses im Internet für alle Welt auffindbar zu sein, der kann gegen die Bildverwendung Widerspruch erheben und Löschung und Unterlassung verlangen.

Dabei können sich Betroffene auf zwei Rechtsgrundlagen stützen: Einerseits besteht bei öffentlichen Dateien, die nicht gesetzlich angeordnet sind, ein unbedingter Löschungsanspruch nach §28 Abs 2 DSG 2000. Darüber hinaus kann das Löschungsbegehren auch auf §27 DSG gestützt werden, da die Datenanwendung ohne Einwilligung der Betroffenen und ohne berechtigten Zweck rechtswidrig ist.

Wir empfehlen die Löschung durch einen Rechtsanwalt durchführen zu lassen, die Kosten für das Begehren muss der Datenverarbeiter tragen.

Bei diesen Luftbildveröffentlichungen tritt uns Datenmissbrauch in der stupidesten Form entgegen, da kein vernünftiger Nutzungszweck für die Vorgehensweise des Anbieters ersichtlich ist. Betroffenen, die mit einer derartigen Vorgehensweise nicht einverstanden sind, ist somit jedenfalls ein konsequentes Vorgehen anzuraten.

Wann sind Luftaufnahmen zulässig?

Zulässig sind Luftaufnahmen nur, wenn sie eine Auflösung haben, bei der keine einzelnen Gebäude erkennbar sind, also bei weniger als 10 Pixel pro Quadratmeter. Einzelne Grundstücke wären nur als farbige Flecken erkennbar, die wichtigen Strukturinformationen über besiedeltes und nicht besiedeltes Gebiet, große Straßenzüge und so weiter wären jedoch noch erkennbar. Auch für Routenplanungszwecke wäre eine derartige Auflösung ausreichend.

Jede weitere Detaillierung dürfte nur für genau definierte, nicht öffentliche Zwecke verwendet werden, oder alle von der Aufnahme potentiell Betroffenen haben der Veröffentlichung zugestimmt.

Echtes Täterschutzprogramm III

Nicht nur dass Behörden sich verstärkt hinter ihren Computern beim Surfen von Sexseiten verstecken (Täterschutzprogramm I) und ihre Zeit mit unvollständigen Listen und endlosen Registern vergeuden, statt für Bürger da zu sein (Täterschutzprogramm II), liefern sie über Google auch noch gestochen scharfe Bilder von lukrativen Objekten. Potentielle Täter müssen nicht mehr vor Ort recherchieren und sich verdächtig machen (Täterschutzprogramm III).

Wenn das oberösterreichische Raum-Informations-System DORIS laut ORF "Google scharf" macht, dann sollte nicht vergessen werden, dass damit auch Einbrecher scharf gemacht werden. Der Bürger, der mit Steuergeldern dieses teure Informationssystem finanzieren durfte, darf nun auch auf verbesserte Einbruchsqualität hoffen. Von der Verletzung der Privatsphäre durch neue Einblicke von oben ganz zu schweigen.

Und die Politik? Sie ist hilflos gegen Usertracking, Onlinemarketing und die neuen Methoden der Personenkontrolle. Sie übt Selbstbeweihräucherung2.0, ignoriert die massiven Internetprobleme auch im Entwurf zur DSG-Novelle. Sie glaubt die Verhaberung mit Internetfirmen bei der Verletzung von Privatsphäre sei modern.

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